Handy beim Fahrradfahren nutzen? Was auf dem Pedelec erlaubt ist

Für einen Pedelec-Fahrer* gelten die gleichen Verkehrsregeln, wie für einen normalen Radfahrer. Doch erinnert Ihr euch noch an alle Regeln, die Ihr damals gelernt habt? Ehrlich gesagt musste ich nochmal tief in mich gehen, als ich nach jahrelanger Fahrradpause wieder auf den Drahtesel gestiegen bin: Zebrastreifen überqueren? Richtig an der Ampel verhalten? Telefonieren am Lenker? Was ist erlaubt? Und womit droht mir ein Bußgeld? Ich habe da mal ein paar Antworten für euch zusammengestellt.

Gerade zum Pokemon Go-Trend sieht man überall Fußgänger, wie auch Radfahrer, die schwer mit ihrem Smartphone beschäftigt sind. Nicht selten wird das Smartphone aber auch beim Radfahren zum Telefonieren oder Simsen genutzt. Ist das erlaubt?

25 Euro Verwarnung für das Handy auf dem Pedelec

Autofahrer wissen, dass das Smartphone am Steuer 60 Euro und einen Punkt in Flensburg kostet. Doch auch auf dem Pedelec ist das Handy verboten! Wer erwischt wird, muss mit einer Verwarnung von 25 Euro rechnen. Immerhin kann das Telefonieren ablenken und wer auch noch einhändig fährt, stellt potentiell eine größere Gefahr dar. Wenn mit dem Handy Musik so laut gehört worden ist, dass der Fahrer den Verkehr nicht richtig wahrnehmen konnte, muss ein Pedelec-Fahrer übrigens 15 Euro Strafe zahlen. Beim E-Bike sieht das schon wieder anders aus: Immerhin gilt das E-Bike beziehungsweise auch das S-Pedelec nicht als Fahrrad, sondern sogar als „Kraftfahrzeug“:

„Die TBNr 123624 bezieht sich auf Kfz-Führer, wozu auch S-Pedelecs gehören. Also ist bei einem derartigen Verstoß mit derselben Geldbuße zu rechnen, wie bei einem Verstoß beim Autofahren.„ (ADFC Köln)

Damit sind beim Handy am Ohr ebenfalls 60 Euro fällig. Außerdem wird euch dann zusätzlich ein Punkt auf eurem „Paybackkonto in Flensburg“ gut geschrieben. Daher sollten besonders E-Biker davon Abstand nehmen am Lenker einhändig zu telefonieren, simsen oder vielleicht sogar Pokemon zu jagen. Generell raten wir auch auf dem Pedelec dazu, das Smartphone in der Hosentasche zu lassen oder maximal als Navigationsgerät am Lenker anzubringen. Beim Radeln gilt: Beide Hände gehören an den Lenker, die Augen auf die Straße. Nicht nur um euch, sondern auch andere zu schützen.

Rote Ampeln sind tabu

Bei einer roten Ampel kann es ganz schön teuer für den Radfahrer werden: Wer schlichtweg über Rot fährt, muss mit einem Bußgeld von 60 Euro sowie einem Punkt in Flensburg rechnen. Wer dabei auch noch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet hat, muss schon 100 Euro blechen. Bei einem Unfall oder aber Sachbeschädigung sind 120 Euro fällig – davon abgesehen, dass eventuelle Anwaltskosten auf euch zukommen. War die Ampel länger als 1 Sekunde rot, kostet es euch der Verstoß bis zu 180 Euro. Überlegt also lieber dreimal, wie eilig ihr es wirklich habt. Wirklich überraschend ist das natürlich nicht. Doch auch hier gilt, dass bei E-Bikes beziehungsweise S-Pedelecs höhere Strafen zu erwarten sind. Wer mit nur einem Punkt und 90 Euro Strafe davon kommt, den hat es gut erwischt. Es könnten auch 360 Euro Bußgeld, 2 Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot auf Euch zukommen.

Der Radweg ist Pflicht

Hin und wieder neigen Fahrradfahrer dazu, die blauen Radwegschilder zu ignorieren und auf dem Gehweg oder der Straße zu fahren. Wer aber einen beschilderten Radweg (hier gilt „Radwegebenutzungspflicht„) missachtet, riskiert eine Strafe von 20 Euro. Sollte es zu einem Unfall kommen kann das bis zu 35 Euro kosten. Ungekennzeichnete Radwege (also ohne Schild) können übrigens benutzt werden – müssen aber nicht! Die Benutzungspflicht muss übrigens nach Einmündungen oder Kreuzungen wiederholt werden. Ist also nach einer Kreuzung kein Schild mehr am Radweg, ist auch die Pflicht erloschen.

Zebrastreifen und Ampeln überqueren

Wer früher in der Schule den „Fahrradführerschein“ gemacht hat, wird sich erinnern, dass es Pflicht war, vor einem Fußgängerüberweg (man kennt ihn als Zebrastreifen) vom Rad zu steigen. Nach § 2 Absatz 5 StVO gilt das aber nur für Kinder bis 10 Jahre.

„(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.“

Anschließend ist es erlaubt, auch den Zebrastreifen zu befahren. Man muss sich aber dann im Klaren darüber sein, dass den Fußgängern ein Vorrang auf dem Zebrastreifen zugesprochen wird. Nur, wenn der Radfahrer absteigt, oder sein Rad als eine Art Roller nutzt (er stellt sich auf ein Pedal und schubst sich über den Zebrastreifen) ist er den Fußgängern rechtlich gleichgestellt. Das ist besonders dann wichtig, wenn es zu einem Unfall mit einem Fußgänger kommt.

„Radfahrer dürfen einen Fußgängerüberweg durchaus befahren. Gleichen Vorrang wie Fußgänger haben sie indes nur, wenn sie absteigen.“ (Bernhard Glatthaar vom ADFC)

Wer aber über den Fußgängerweg fährt und dabei einen Unfall verursacht hat das Nachsehen. Der Radfahrer trägt dann eine Teilschuld. Wir empfehlen nach dem alten Grundsatz: „Wer sein Rad liebt, der schiebt“ das Pedelec einfach über den Zebrastreifen oder die gemeinsame Fußgängerampel zu schieben. So umgeht Ihr gefährliche Situationen im Vornherein. Wir wünschen weiterhin gute Fahrt und viel Spaß! PS: Wir dürfen keine Rechtsberatung durchführen! Daher nehmt Euch unsere Tipps eher als Richtlinien zu Herzen. Gesetzesänderungen sind nicht ausgeschlossen.   * Bitte vergesst nicht, dass ein Pedelec kein E-Bike im engen Sinne ist. Für E-Bike-Fahrer gelten demnach andere Straßenverkehrsregeln.

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