Vor kurzem haben der Bundestag und der Bundesrat dem Jahressteuergesetz zugestimmt. Darin enthalten ist auch eine Steuerentlastung für Diensträder, die ab 2019 in Kraft treten soll. Das klang zunächst positiv für Arbeitnehmer – ein Dienstrad mit allen Vorteilen, und zwar ohne die lästige Versteuerung. Aber wer profitiert tatsächlich von der Gesetzesänderung?
Im Jahr 2012 wurde das Dienstwagenprivileg auf Fahrräder ausgeweitet. Seitdem können sich Arbeitnehmer auch Diensträder anschaffen. Das können herkömmliche Räder sein, aber auch E-Bikes und Pedelecs. Nachdem schon der Bundestag zugestimmt hatte, hat auch der Bundesrat kürzlich nachgezogen und die Änderung des Einkommenssteuergesetzes (§3 Nr. 37 -neu- EStG) beschlossen:
Die im neuen § 3 Nummer 37 EStG geregelte Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus Überlassung eines
betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer honoriert das umweltfreundliche Engagement der
Nutzer von Fahrrädern und deren Arbeitgeber, die die private Nutzung, die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung
und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten für ihre Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt
ermöglichen.
Die Änderung gelte sowohl für herkömmliche Räder als auch für E-Bikes und Pedelecs (bis 25 km/h). Es bleibt die Frage, wie sich das auswirkt.
Geldwerter Vorteil und Ein-Prozent-Regel
Die Möglichkeiten, ans Dienstrad zu kommen, sind folgende: Der Arbeitgeber übernimmt das Rad zusätzlich zum Arbeitslohn. Die häufigere Variante ist: Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer das Dienstrad gegen einen Teil seines Bruttolohns. Die „Gehaltsumwandlung“ wird beim Dienstrad-Leasing angewandt. Auf diese Art und Weise schaffen sich viele Arbeitnehmer ihr Dienstrad an. Dadurch ergibt sich ein geldwerter Vorteil . Diesen muss der Arbeitnehmer bislang mit einem Prozent des Brutto-Listenpreises des Fahrrads versteuern (Ein-Prozent-Regel). Viele angehende Fahrradpendler hoffen nun auf den Wegfall der Ein-Prozent-Regel.
Viele Dienstradnutzer offenbar nicht betroffen
Nun berichtet aber das Portal pressedienst-fahrrad, dass die Ein-Prozent-Regel für Diensträder gar nicht fällt:
Die Steuerfreiheit genießen nur Dienstradnutzer, deren Arbeitgeber das Dienstrad ‚zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn‘ (Neufassung § 37 Nr. 3 EStG) übernimmt. (…) Für die meisten der mehr als 250.000 deutschlandweiten Dienstradfahrer bleibt es deshalb bei der bekannten Versteuerung nach der Ein‐Prozent‐Regel.
Natürlich kann die Gehaltsumwandlung trotzdem steuerliche Vorteile bringen. Um zu erfahren wie hoch diese ausfallen, sollte man alles vor der Anschaffung einmal durchrechnen. Darüber hinaus gilt nach wie vor: Der Arbeitsweg muss (im Gegensatz zum Weg mit dem Dienstwagen) nicht versteuert werden. Außerdem darf das Dienstrad für private Wege wie Einkäufe oder Ausflüge genutzt werden.
Aus der Radbranche kam laut pressedienst-fahrrad trotzdem positives Echo: Man freue sich, dass das Thema „Dienstfahrräder“ endlich auf oberster politischer Ebene beachtet wird. Allerdings fordern die Vertreter von Herstellern und Dienstrad-Leasing-Anbietern gegenüber dem Portal auch, dass das Gesetz nun nachgebessert wird.
Im Idealfall steht am Ende die Steuerentlastung für ALLE Diensträder.
Lichtblick für S-Pedelecs
Bei der Änderung für Diensträder fallen S-Pedelecs zwar raus, da sie als Kraftfahrzeuge eingestuft werden. Offenbar profitieren sie aber von einer anderen Änderung, die mit dem Jahressteuergesetz einher geht:
Außerdem entlastet das Gesetz Fahrer elektrisch angetriebener Dienstwagen und Hybridfahrzeuge: Bisher mussten sie die Privatnutzung mit einem Prozent des inländischen Listenpreises pro Kalendermonat versteuern. Für E-Autos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, sinkt dieser Wert nun auf 0,5 Prozent. Die Neuregelung gilt auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge.
Als Kfz profitieren laut pressedienst-fahrrad hiervon auch S-Pedelec-Fahrer. Grundsätzlich wieder eine kleine Gruppe, aber immerhin.
Rauf auf’s Dienstrad?
In jedem Fall sickert das Thema aber in die Köpfe der Menschen: Seit einigen Jahren liegt der Anteil der Fahrradfahrer unter den Pendlern bei Werten um die 11 Prozent. Studien ergeben aber immer wieder, dass sich viele Pendler vorstellen können, auf das E-Bike oder Pedelec umzusteigen. Etwa sieben Millionen Pendler könnten nach Berechnungen des ADFC vom Auto auf das Fahrrad umsatteln. Wir finden, in jedem Fall hat das Dienstrad viele Vorteile:
- Umweltentlastung
- Günstige Variante zum Auto (Kraftstoff, Steuern, Versicherung etc.)
- Parkplatzsuche fällt weg
- Weniger Stress und gesteigerte Fitness
Übrigens: Bei Entfernungen bis zu fünf Kilometern hängen Radfahrer laut ADFC in der Stadt alle anderen Verkehrsteilnehmer ab, mit dem Pedelec seien sie sogar auf bis zu zehn Kilometern schneller.
Einfach mal umhören
Solltet ihr mit einem Dienstrad liebäugeln, fragt doch einmal in der Familie, unter Freunden oder Kollegen herum. Es gibt da sicher Menschen, die mit dem Dienstrad zur Arbeit kommen. Sie erzählen euch bestimmt gerne von ihren Erfahrungen oder helfen bei Fragen weiter. Oder ihr hört euch mal in Communities in den Sozialen Netzwerken um 🙂
Dienstrad-Leasing: So geht‘s
Diensträder können nach Absprache mit dem Arbeitgeber über Anbieter wie mein-dienstrad.de oder JobRad geleast werden. Einige Arbeitgeber arbeiten mit Leasing-Anbietern zusammen und unterstützen ihre Mitarbeiter auf diesem Wege. Ist das (noch) nicht der Fall, werden gemeinsam verschiedene Angebote eingeholt und verglichen. Die Verträge unterscheiden sich oft in den Details.
Angebote: Service ist alles
Dabei geht es nicht nur um den Preis. Die Leasing-Anbieter bemühen sich um eine möglichst umfassenden Service. Dazu gehören zum Beispiel Reparatur- und Wartungsleistungen. Gleiches gilt für die Fahrradversicherung, die sich vor allem für hochwertige Räder lohnt. Sie kann Ärger ersparen, indem sie hohe Kosten abfedert, zum Beispiel bei Diebstahl oder Schäden nach einem Unfall. Viele dieser gewerblichen Versicherungen für Diensträder bieten auch erweiterten Service. Ein Beispiel ist der Zwischenfall unterwegs. Dann beteiligt sich die Versicherung zum Beispiel an entstehenden Kosten für:
- Ersatzräder,
- den Transport zur Werkstatt,
- die Rückfahrt mit Bus, Bahn oder Taxi oder
- zusätzliche Notfallübernachtungen auf Reisen.
Je nach Anbieter fällt keine Selbstbeteiligung an.
Auf zum Wunschrad
Sobald klar ist, welcher Leasing-Anbieter das Rennen macht, müssen noch die Formalitäten geklärt werden. Mit dem Arbeitgeber wird ein Überlassungsvertrag geschlossen, in dem die Nutzungsbedingungen für das Dienstrad geregelt sind. Im Fachhandel wird dann das Wunschrad ausgesucht: City-, Trekking- oder Mountainbike, mit E-Antrieb oder ohne. Üblicherweise sind die Leasing-Verträge herstellerunabhängig, sodass auch die Marke frei gewählt werden kann.
So läuft die Bezahlung
Beim Dienstrad-Leasing verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Gehalts und erhält stattdessen einen Sachbezug. Das nennt sich Gehalts- oder Barlohnumwandlung. Diese Variante kann gegenüber dem Barkauf finanzielle Vorteile bringen, vor allem bei hochwertigen Rädern. Wie hoch diese Vorteile ausfallen, rechnet man am besten vorab durch. Manche Leasing-Anbieter stellen dafür online auch Rechner bereit.
Ende des Vertrags
Leasing-Verträge laufen in der Regel nach drei Jahren ab. Dann kann das Rad für einen Bruchteil des Neuwertes übernommen werden. Der Anteil fällt je nach Anbieter unterschiedlich aus, manchmal sind es nur 10 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises. Wer lieber ein aktuelles Modell fahren möchte, beantragt ein neues und gibt das alte Rad wieder zurück.
Wer von euch seinen Arbeitsweg selbst mit einem Pedelec als Dienstrad noch zu lang fände kann ja vielleicht einen Teil der Strecke mit Bus und Bahn kombinieren – Jobtickets sind nämlich steuerfrei 😉
Aufmachergrafik: shutterstock/Shtonado